Lieferkettengesetz

Die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Diakonie Kork

Die Diakonie Kork unterliegt seit dem 01.01.2024 den Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG oder Lieferkettengesetz). Diese Internetseite fasst die wesentlichen Themen zusammen.

Beschwerdeverfahren

Jede und jeder hat das Recht, die Diakonie Kork auf menschenrechtliche sowie umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen von menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, welche durch wirtschaftliches Handeln der Diakonie Kork oder deren unmittelbaren Zulieferern entstanden sind (vgl. §8 LkSG). Diese Hinweise erfolgen jederzeit frei von jeglichem Schaden der meldenden Person und ziehen niemals jegliche Benachteiligung oder Bestrafung seitens der Diakonie Kork nach sich.

Mögliche Beschwerden werden, zunächst durch die verantwortliche Person begutachtet. In diesem Bearbeitungsstand können noch personenbezogene Daten vorliegen. Für den weiteren Bearbeitungsstand wird die Meldung anonymisiert.

Das Verfahren für die Bearbeitung jeglicher Hinweise, in diesem Zusammenhang sieht die folgenden Bearbeitungsschritte vor:

  1. Eingang der Meldung.
  2. Rückmeldung an die meldende Person über den Eingang der Meldung.
  3. Erörterung der Meldung mit der meldenden Person.
  4. Ggf. Einleitung weiterführender Schritte, auch mit der Möglichkeit der Berücksichtigung von Rückmeldungen der meldenden Person zum Beschwerdeverfahren insgesamt.

Die für das Beschwerdeverfahren zuständige Person kann über die E-Mailadresse lieferkettengesetz@diakonie-kork.de erreicht werden.

Grundsatzerklärung

Mit der Grundsatzerklärung verpflichtet sich die Diakonie Kork, zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes. Weiterhin werden einrichtungsweit gültige Grundsätze bezüglich der Menschen- und Umweltrechte verbindlich festgelegt. Der Vorstand der Diakonie Kork bestätigt die Grundsatzerklärung.

Grundsatzerklärung

Risikomanagement

Für die Betrachtung der möglichen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken ist ein Risikomanagement installiert. Dieses betrachtet verschiedene Aspekte, um auf Basis einer übergreifenden Risikoanalyse mögliche, individuelle Maßnahmen zu ermitteln.

Die Aspekte der Risikoanalyse sind: Umsatzrisiken, Länderrisiken, Branchenrisiken und Warenrisiken. Auf Basis dieser Risiken erfolgt die Gesamtrisikobewertung.

Das Risikomanagement wird, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, auf seine Angemessenheit, Wirksamkeit und angemessen Berücksichtigung der Interessen von (potenziell) Betroffenen geprüft. Die Prüfschritte sind dabei die folgenden:

  1. Prüfung der Ressourcen und Expertise durch Prüfung der externen und internen Datenquellen für die Risikoanalyse der möglichen Risiken, sowie Prüfung von Schulungsbedarfen für die zuständigen Personen.
  2. Prüfung des Prozesses der Risikoanalyse selbst sowie der Priorisierung von Risiken durch Abgleich der zugrunde gelegten Risikofaktoren und deren Schwellenwerten. Ggf. Anpassung dieser Werte.
  3. Prüfung der Präventionsmaßnahmen durch Überprüfung der Wirksamkeit möglicher durchgeführter Maßnahmen.
  4. Prüfung der Abhilfemaßnahmen durch Überprüfung der Wirksamkeit möglicher durchgeführter Maßnahmen.
  5. Prüfung des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung möglicher Rückmeldungen zum Beschwerdeverfahren selbst, sowie Prüfung der Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens.
  6. Prüfung der Berücksichtigung der Interessen potenziell betroffener Personen durch Abgleich der möglichen eingegangenen Meldungen mit den möglichen durchgeführten Maßnahmen.
  7. Prüfung der Dokumentation durch die Sicherstellung, dass zu allen relevanten Punkten entsprechende Dokumentation vorliegt. Insbesondere mit Blick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresbericht und die Grundsatzerklärung, sowie das Risikomanagement.

Aus der Risikoanalyse heraus ergeben sich im Jahr 2023 keine priorisierten Risiken.

Abhilfemaßnahmen

Werden Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht, im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern, festgestellt müssen unverzüglich Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Dazu wird das Thema wie folgt bearbeitet:

  1. Einberufung einer Besprechung mit den möglichen involvierten Personen/Abteilungen im Unternehmen.
  2. Konkretisierung der Verletzung, Dokumentation der Verletzung.
  3. Erarbeitung von Arbeitsschritten, welche zur Beendigung der Verletzung der menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht führen.
  4. Umsetzung der Arbeitsschritte.
  5. Abhilfemaßnahmen müssen nach der Umsetzung auf Wirksamkeit geprüft werden.

Dokumentation und Berichterstattung

Jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres wird die Dokumentation im Sinne des Lieferkettengesetzes umgesetzt bzw. aktualisiert. Dies umfasst:

  1. Die Durchführung der regelmäßigen Risikoanalyse.
  2. Das Fortschreiben bzw. Aktualisieren der Grundsatzerklärung.
  3. Das Fortschreiben bzw. Aktualisieren der zugehörigen Prozesse und Abläufe.
  4. Berichterstattung über die Durchführung der Risikoanalyse, deren Ergebnisse und die Überwachung der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des Lieferkettengesetzes.

Die zuständige Person übermittelt den Bericht in elektronischer Form an den Vorstand sowie die relevanten Bereiche. Die Berichterstattung erfolgt dazu einmal pro Geschäftsjahr.

Der Bericht für den Berichtszeitraum 2023 ist hier abrufbar.